<Absender>
An die
<Name und Anschrift der Krankenkasse>
<Ort>, <Datum>
Antrag auf rückwirkende Neuberechnung meiner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
<Versicherungsnummer>
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin freiwilliges Mitglied Ihrer Krankenkasse und entrichte für meine Kranken- und Pflegeversicherung einen monatlichen Beitrag oberhalb des Mindestbeitrags.
Die von mir zu entrichtenden Beiträge haben Sie auf der Grundlage des von mir vorgelegten Einkommensnachweises sowie der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ festgelegt. Nach dem Urteil des Sozialgerichts München vom 2.3.2010 (Az. S 19 KR 873/09) sind die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ jedoch unwirksam, weil sie lediglich vom demokratisch kaum legitimierten Vorstand des GKV-Spitzenverbands beschlossen worden sind. Erforderlich wäre ein Beschluss als Satzung durch den Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan gewesen. Zudem hätte die Satzung auch noch einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedurft. Der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung können deshalb derzeit nur die in § 240 Abs. 4 SGB V fingierten Mindesteinnahmen zugrunde gelegt werden.
Ich beantrage daher, gemäß § 44 SGB X meine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend seit dem vermeintlichen Inkrafttreten der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ im Januar 2009 neu zu berechnen und dabei ausschließlich die Mindesteinnahmen gemäß § 240 Abs. 4 SGB V zugrunde zu legen. Ferner beantrage ich die Erstattung der überzahlten Beiträge.
Mit einem Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage bin ich einverstanden. Den Eingang meines Antrags bitte ich schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
<Unterschrift>
<Name>
Hinweis: Dieser Musterantrag bezieht sich auf die in der Vergangenheit seit Januar 2009 gezahlten Beiträge oberhalb des Mindestbeitrags. Zusätzlich sollte gegen künftige Beitragsbescheide, mit denen weiterhin ein Beitrag oberhalb des Mindestbeitrags gefordert wird, Widerspruch nach beigefügtem Muster erhoben werden.
<Absender>
An die
<Name und Anschrift der Krankenkasse>
<Ort>, <Datum>
Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom <Datum>
<Versicherungsnummer>
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit o. g. Bescheid haben Sie die von mir zu entrichtenden Beiträge für meine Kranken- und Pflegeversicherung auf einen monatlichen Beitrag oberhalb des Mindestbeitrags festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhebe ich fristgerecht Widerspruch.
Die von mir zu entrichtenden Beiträge haben Sie auf der Grundlage des von mir vorgelegten Einkommensnachweises sowie der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ festgelegt. Nach dem Urteil des Sozialgerichts München vom 2.3.2010 (Az. S 19 KR 873/09) sind die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ jedoch unwirksam, weil sie lediglich vom demokratisch kaum legitimierten Vorstand des GKV-Spitzenverbands beschlossen worden sind. Erforderlich wäre ein Beschluss als Satzung durch den Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan gewesen. Zudem hätte die Satzung auch noch einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedurft. Der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung können deshalb derzeit nur die in § 240 Abs. 4 SGB V fingierten Mindesteinnahmen zugrunde gelegt werden.
Ich fordere Sie daher auf, die von mir zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge neu zu berechnen und dabei ausschließlich die Mindesteinnahmen gemäß § 240 Abs. 4 SGB V zugrunde zu legen.
Mit einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage bin ich einverstanden. Den Eingang meines Widerspruchs bitte ich schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
<Unterschrift>
<Name>
Hinweise: Diesen Musterwiderspruch sollten freiwillig gesetzlich Krankenversicherte bis auf weiteres gegen künftige Beitragsbescheide erheben, mit denen ein Beitrag oberhalb des Mindestbeitrags festgelegt wird. Dabei die in der Regel einmonatige Widerspruchsfrist beachten! Im Zweifel muss der Versicherte nachweisen können, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Krankenkasse eingegangen ist!